RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
III. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
§ 136 Erkenntnis des Disziplinargerichtes
Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.
§ 165 NO · NO · Notariatsordnung
§ 165
…als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt. (3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132, 133, 134 bis 136 und 138 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes , BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden. (4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last…
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