§ 133a Veröffentlichung von Entscheidungen
§ 133a Veröffentlichung von Entscheidungen — RStDG
§ 133a Veröffentlichung von Entscheidungen — RStDG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40145678
Zuletzt nach Updates gesucht am
Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen