Ds3/13 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 20. März 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen die Vizepräsidentin des Landesgerichts ***** über die Beschwerde des Anzeigers ***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ***** als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 8. Jänner 2013, GZ Ds 25/12 4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo.2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht ***** als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte nahm über entsprechenden Antrag des Disziplinaranwalts mit Beschluss vom 8. Jänner 2013 gemäß § 123 Abs 4 RStDG von der weiteren Verfolgung der Vizepräsidentin des Landesgerichts ***** durch Zurücklegung der Anzeige des ***** Abstand.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anzeigers.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel war als unzulässig zurückzuweisen, weil ausschließlich dem einem solchen Vorgehen nach § 123 Abs 4 RStDG nicht zustimmenden Disziplinaranwalt eine Beschwerdelegitimation zukommt (§ 124 RStDG).