§ 119 Ausschließung des Disziplinaranwaltes
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
II. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien
§ 119 Ausschließung des Disziplinaranwaltes
Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
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