RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
II. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien
§ 119 Ausschließung des Disziplinaranwaltes
Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 119 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 119 Ausschließung des Disziplinaranwaltes
…§ 119. Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des…
§ 93 Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren
§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden. (2) Gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht ( § 82 Abs. 1…
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