§ 117 Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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RStDG
Gliederung
ARTIKEL III Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter
2. TEIL Disziplinarrecht
II. ABSCHNITT Disziplinargericht und Parteien
§ 117 Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
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