Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 117 Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten
…Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten § 117. Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.…
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