(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn
a) die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen,
b) es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,
c) bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2016)
2. die Entscheidung über
a) die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,
b) widersprechende Erbantrittserklärungen.
(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.
Rückverweise
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 18 Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn a) die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 200 000 Euro übersteigen, b) es sich u…
Art. 32 § 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 11, 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)
…11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (2) § 18 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden…
§ 45 Inkrafttreten
…Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden. (3) Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird aufgehoben. (4) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr…
§ 19 Wirkungskreis in Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und Kuratelsangelegenheiten
…Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder einer sonstigen schutzberechtigten Person, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 150 000 Euro übersteigt; 5. Verfahren zur Bestellung, Erweiterung, Einschränkung, Übertragung oder Beendigung a) eines Erwachsenenvertreters…