§ 14 Dienststellung und Dienstaufsicht
§ 14 Dienststellung und Dienstaufsicht — RpflG
§ 14 Dienststellung und Dienstaufsicht — RpflG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 560/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12033907
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(1) Ein Gerichtsbeamter kann neben seiner Verwendung als Rechtspfleger mit anderen Aufgaben des Gehobenen Dienstes, mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch mit Aufgaben des Fachdienstes bei Gericht beschäftigt werden. Im übrigen ist § 36 Abs. 4 BDG 1979 anzuwenden.
(2) Der Rechtspfleger untersteht in dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Vorstehers des Bezirksgerichtes (Präsidenten des Gerichtshofes) und des Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, ansonsten auch der Dienstaufsicht des Vorstehers der Geschäftsstelle.