(1) Das Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen.
(2) Das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, ein Wappen und ein Siegel zu führen, in dem neben dem Zeichen des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß Abs. 1 der österreichische Bundesadler sowie die Inschrift „Österreichisches Rotes Kreuz“ aufscheinen.
Rückverweise
RKG · Rotkreuzgesetz
§ 5 Kennzeichen
(1) Das Kennzeichen des Österreichischen Roten Kreuzes ist das Rote Kreuz auf weißem Grund. Das Österreichische Rote Kreuz ist befugt, dieses Zeichen für alle seine Aufgaben zu verwenden und im Zusammenhang mit diesen Aufgaben andere Personen und Einrichtungen dazu zu ermächtigen. (2) Das Österreic…
§ 8 Missbräuchliche Verwendung der Zeichen
…sondergesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden. (2) Ferner ist es verboten, das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das ist ein weißes Kreuz auf rotem Grund, sowie Zeichen…