(1) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 3 Z 6 festgelegten wesentlichen Dienste erstmalig spätestens bis zum 17. Jänner 2026 und im Anschluss anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre eine Risikoanalyse (§ 3 Z 8) aufgeschlüsselt nach den im Anhang der RKE RL gelisteten Sektoren und Teilsektoren durchzuführen, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist.
(2) Bei der Durchführung der Risikoanalyse hat der Bundesminister für Inneres insbesondere
1. die nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924, vorgenommene allgemeine Risikoanalyse,
2. Risikoanalysen, die im Einklang mit den Anforderungen einschlägiger sektorspezifischer Rechtsakte der Union durchgeführt werden, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1, der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. Nr. L 288 vom 06.11.2007 S. 27,
3. die entsprechenden Risiken, die sich aus dem Ausmaß der Abhängigkeit der gemäß dem Anhang der RKE RL gelisteten Sektoren untereinander sowie dieser Sektoren gegenüber in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten ansässigen Einrichtungen ergeben, sowie die Auswirkungen, die ein in einem Sektor auftretender Sicherheitsvorfall auf andere Sektoren haben kann, sowie
4. sämtliche gemäß § 17 gemeldeten Informationen über Sicherheitsvorfälle
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die relevanten Elemente der Risikoanalyse den gemäß § 11 ermittelten kritischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind zu anonymisieren.
RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 13 Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen
…1) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 10 durchgeführten Risikoanalyse kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz zu unterstützen sowie Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dies hat jedenfalls folgende Tätigkeiten zu umfassen: 1. Beratung kritischer…
§ 11 Ermittlung kritischer Einrichtungen
…1) Der Bundesminister für Inneres hat auf Grundlage der gemäß § 9 erstellten Strategie sowie der gemäß § 10 durchgeführten Risikoanalyse in den im Anhang der RKE RL angeführten Kategorien von Einrichtungen der gelisteten Sektoren und Teilsektoren Einrichtungen bescheidmäßig als kritisch einzustufen, wenn…
§ 14 Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen
…Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß § 10 eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten. (2) Die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen…
§ 9 Strategie für die Resilienz kritischer Einrichtungen
…der Aufgaben der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Akteure; 3. Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen samt Beschreibung der Risikoanalyse gemäß § 10; 4. das Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß § 11; 5. Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß § 13 samt Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlich…
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