(1) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, auf Grundlage der gemäß § 10 durchgeführten Risikoanalyse kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz zu unterstützen sowie Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dies hat jedenfalls folgende Tätigkeiten zu umfassen:
1. Beratung kritischer Einrichtungen beim Ergreifen von Resilienzmaßnahmen;
2. Beratung kritischer Einrichtungen bei der Beurteilung, ob bereits durchgeführte Risikoanalysen gemäß § 14 Abs. 3 oder ergriffene Resilienzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 3 zumindest gleichwertig sind;
3. Übermittlung von Frühwarnungen sowie von sonstigen sektorspezifischen Informationen an kritische Einrichtungen, sofern ein Risiko vorliegt;
4. Beratung der in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister und öffentlichen Einrichtungen zum Forschungs- und Förderbedarf und zu den Forschungs- und Förderprioritäten im Bereich der physischen Sicherheit sowie Beratung der kritischen Einrichtungen bei der Auswahl geeigneter Förderungen und Forschungsprojekte.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann zudem insbesondere folgende weitere Maßnahmen ergreifen:
1. Bereitstellung von Mustern und Vorlagen für Risikoanalysen und Resilienzpläne für kritische Einrichtungen;
2. Entwicklung und Bereitstellung von generellen Empfehlungen und von Leitfäden für kritische Einrichtungen zur Prävention von Sicherheitsvorfällen und Reduktion von Risiken;
3. Beratung kritischer Einrichtungen bei der Organisation von und Mitwirkung an Sicherheitsübungen sowie Übungen zur Überprüfung der Notfallpläne;
5. Bereitstellung von Informationen zum Thema physische Sicherheit sowie Organisation und Durchführung von Kampagnen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung insbesondere für physische Bedrohungen sowie zur Stärkung und Erweiterung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich der physischen Sicherheit;
6. Durchführung von langfristigen strategischen Analysen betreffend Bedrohungen der physischen Sicherheit und Sicherheitsvorfälle, wobei den im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien, den betroffenen Ländern sowie den in Betracht kommenden Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist;
7. Verfolgung von Entwicklungen und gegebenenfalls Mitarbeit an der Er und Überarbeitung von Normen mit Bezug auf die physische Sicherheit;
8. Mitwirkung und Teilnahme an nationalen, europäischen und internationalen Forschungs- und Förderprojekten und -programmen auf dem Gebiet der physischen Sicherheit;
9. Zusammenarbeit auf Unionsebene zur Sicherung und Aufrechterhaltung von Lieferketten im Krisenfall;
10. Übermittlung sachdienlicher Informationen an kritische Einrichtungen anlässlich einer Meldung gemäß § 17 Abs. 6.
RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 4 Zuständige Behörde
…VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus. (3) Der Bundesminister für Inneres kann die Landespolizeidirektionen mit der Durchführung einzelner Aufgaben gemäß den §§ 13 und 20 beauftragen. Der Bundesminister für Inneres kann zudem anordnen, dass ihm von den Landespolizeidirektionen laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten direkt über den Fortgang einer…
§ 7 Datenverarbeitung
…wurden, zu verarbeiten. (4) Der Bundesminister für Inneres ist zudem ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 17 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 2 Z 10 sachdienliche Informationen an kritische Einrichtungen zu übermitteln. (5) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind…
§ 9 Strategie für die Resilienz kritischer Einrichtungen
…Beschreibung der Risikoanalyse gemäß § 10; 4. das Verfahren zur Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß § 11; 5. Unterstützungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß § 13 samt Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit; 6. eine Auflistung der betroffenen Behörden und insbesondere der an der Umsetzung der Strategie beteiligten Bundesministerien, Länder…
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