RGV
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
ABSCHNITT VIII Rechnungslegung
§ 73 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
§ 73 RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 73 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
…§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme…
§ 38 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 38 Reisegebühren
…Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 RGV geltend gemacht werden. 14. Wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer im Fall des § 73 RGV die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.…
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