§ 73 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen — RGV
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
§ 73 RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 73 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
…Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen § 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme…
§ 38 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 38 Reisegebühren
…Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen: 1. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 15/2024). 2. In Ergänzung zu § 5 RGV gilt Folgendes: Wird die…
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