§ 67 Straßenbaudienst
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.
(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 67 Straßenbaudienst
…Straßenbaudienst § 67. (1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle. (2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen…
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