§ 60 Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
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