BundesrechtBundesgesetzeReisegebührenvorschrift 1955§ 60

§ 60Wildbach- und Lawinenverbauung und Waldstandsaufnahme

In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date

Für technische Beamte der Wildbach- und Lawinenverbauung und für Beamte, die die Waldstandsaufnahme durchführen, ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

Rückverweise