RGV
Rückverweise
(1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten
1. für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
2. für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.
§ 35c RGV · RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 35c
…im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück…
§ 35b
…1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt auch a) für ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z …
§ 27
…er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz ( § 29 ) und der Frachtkostenersatz ( § 30 ). (2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu…
§ 35h
…Ablebens einer Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch auf Reisekostenersatz hätte. (2) Wenn die im § 29 Abs. 1 Z 2 und im § 35b Abs. 1 lit. a genannten Personen nach dem Ableben des Beamten vom…