(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
b) die Kosten der Sichtvermerke;
c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 € je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
Rückverweise
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 25a
(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende Nebenkosten zu ersetzen: a) die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß; b) die Kosten der Sichtvermerke; c) die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundh…
§ 35b
…2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt. (3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.…