(1) Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Zum Vergleich ist das nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternativszenario für den Fall, dass der Restrukturierungsplan nicht bestätigt werden sollte, heranzuziehen.
(2) Die Einhaltung von Abs. 1 hat das Gericht nur auf Antrag eines ablehnenden betroffenen Gläubigers zu prüfen. Der Antrag ist in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser Tagsatzung zu stellen.
Rückverweise
ReO · Restrukturierungsordnung
§ 35 Kriterium des Gläubigerinteresses
(1) Das Kriterium des Gläubigerinteresses ist erfüllt, wenn kein ablehnender betroffener Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im Insolvenzverfahren nach der IO. Zum Vergleich ist das nächstbeste nach den Umständen des Falles voraussichtlich verwirklichbare Alternati…
§ 38 Bewertung
…wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß 1. gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 oder 2. gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2 behauptet. (2) Das Gericht kann zur Bewertung gemäß…
§ 27 Inhalt von Restrukturierungsplänen
…abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans; 9. einen Vergleich mit den Szenarien der IO nach § 35 Abs. 1. (3) Dem Restrukturierungsplan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen oder, sofern diese nicht bekannt sind…
§ 34 Bestätigung des Restrukturierungsplans
…Restrukturierungsplantagsatzung entstandene und geltend gemachte Entlohnung gerichtlich bestimmt wurde. (2) Hat ein ablehnender Gläubiger die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses nach § 35 beantragt, so setzt die Bestätigung voraus, dass der Restrukturierungsplan dieses Kriterium erfüllt. (3) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn 1. ein Grund vorliegt, aus dem…