§ 14. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 559/1985, wird geändert wie folgt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanordnung)
Rückverweise
RBG · Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
§ 14 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
…§ 14. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 559/1985, wird geändert wie folgt: (Anm.: es folgt der…
§ 16 Übergangs- und Schlußbestimmungen
…448/1974, 393/1977, 481/1980 und 520/1981 mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 erster Satz außer Kraft. (2) § 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das…
§ 17
…1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 13 und 14, sind betraut: 1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und, soweit es sich nicht um Gerichtsgebühren handelt, des §…
§ 4
…einzelne Mietgegenstände oder zu mehr als 50 vH der Förderungsdarlehensrestschuld mit Eigen- oder Fremdmitteln bei bestehenden Miet- oder Nutzungsverträgen die Entgeltbildung nach § 14 und § 39 Abs. 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 520/1981, 482/1984…