Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 25 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 25 Festsetzung von Zuschlägen
…§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen…
§ 26 Schluß- und Übergangsbestimmungen
…August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177. (4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden…
Art. 4 Artikel IV
…Kraft-Treten, Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 und zur Anlage 1 , BGBl. Nr. 189/1969) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft. 2. Die Art. …
Rückverweise