§ 19 Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
In Kraft seit 01. Juli 1969
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§ 19 Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte — RATG
Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.
§ 19 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 19 Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
…Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte § 19. Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen…
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