§ 17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date
Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.
Art. 17 § 17 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 17 § 17
…§ 17. §§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind…
§ 17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
…§ 17. Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.…
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