§ 17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
In Kraft seit 01. Juli 1969
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§ 17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise — RATG
Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.