BundesrechtBundesgesetzeRechtsanwaltstarifgesetz§ 17

§ 17Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise

In Kraft seit 01. Juli 1969
Up-to-date

Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.

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