§ 17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
In Kraft seit 01. Juli 1969
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Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.
RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 17 § 17 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969)
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 189/1969) § 17. §§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind…
§ 17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
…Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise § 17. Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.…
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