(1) Über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.
Art. 17 § 6 RAPG · RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Art. 17 § 6
…§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
Art. 17 § 6
…§ 6. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 2, 6, 7, 12 und 20 , BGBl. Nr. 556/1985) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
§ 26
…ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Rechtsanwaltskammer ( § 6 erster Satz) sowie dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.…
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