(1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Z 1 und 2 sind jedenfalls von den Prüfungskommissären aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Z 5 bis 10 sind jedenfalls von den Rechtsanwälten zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Rückverweise
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Art. 11 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu § 12, BGBl. Nr. 556/1985)
…§ 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission…
Art. 17 § 18 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 12, 20 und 21, BGBl. Nr. 556/1985)
…Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im…
NPG · Notariatsprüfungsgesetz
Art. 11 § 8 (Anm.: Zu den §§ 12, 13 und 20, BGBl. Nr. 522/1987)
…§ 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht…
ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Art. 11 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu § 12, BGBl. Nr. 523/1987)
…§ 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission…