Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.
Art. 11 § 4 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 11 § 4
…§ 4. § 2 Abs. 1 RAO ( Art. 1 ) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.…
Art. 11 § 4
…§ 4. § 27 Abs. 2 RAO ( Art. 1 ) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs…
Art. 2 § 4
…§ 4. Die erste Vertreterversammlung ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen. Er…
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