Der Umstand und das Ausmaß der Verlängerung der Rechtsmittelfrist sind lediglich ein Indiz dafür, ob und vor allem inwieweit die Leistung der Erstellung der Rechtsmittelschrift nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt. Daher ist es nicht sachgerecht (und nach der Systematik der AHK auch nicht vorgesehen), den Zuschlag schematisch in der Höhe der Vergütung für fiktive Verhandlungsstunden nach dem Umrechnungsschlüssel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO zu bemessen. Das VwG wird die Höhe eines Zuschlages nach § 4 AHK daher anhand seiner konkreten Feststellungen, insbesondere zum Umfang der Leistung, zu bemessen haben. Dabei wird in der (hier vorliegenden) Konstellation, in der die Erstellung der Rechtsmittelschrift die chronologisch erste (im konkreten Fall auch: die einzige) Leistung des Verfahrenshelfers im betreffenden Verhandlungsjahr darstellt, überdies entsprechend zu berücksichtigen sein, dass nach dem System des § 16 Abs. 3 und 4 RAO Leistungen in einem bestimmten Umfang pro Verhandlungsjahr (im Regelfall 50 Verhandlungsstunden oder zehn Verhandlungstage) nicht durch eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO abzugelten sind, sondern der Anrechnung aus der Pauschalvergütung (§ 47 Abs. 1 RAO) nach § 16 Abs. 3 RAO unterliegen.
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