Art. 2 § 8 (Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu § 49 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)
In Kraft seit 01. Dezember 1973
Up-to-date
Die Rechtsanwaltskammern haben die im § 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.
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