(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion .
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
1. bei
a) natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
b) juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
2. bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
3. sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.
Rückverweise
PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 45 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft…
§ 47 Übergangsbestimmungen
…1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten 1. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr…