§ 32 Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung — PyroTG 2010
(1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. 2 nicht entsprechen, sind verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
2. Importeure,
insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Abs. 1 bewilligen, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
2. ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
3. der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
4. die Person gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 3 das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
5. unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
(4) Bei Bewilligungen nach Abs. 3 hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des § 28 Abs. 4 dürfen mitverwendet werden. Die Bewilligungserteilung kann nach Maßgabe und im Umfang des § 28 Abs. 1 Z 1 vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
§ 2 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 2 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
…Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände, 5. pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und 6. Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen. (2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf 1. pyrotechnische Gegenstände im Sinne der…
§ 32 Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung
…4. HAUPTSTÜCK VERBOTE § 32. (1) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die § 20a Abs. 1 Z 4, Z 5 und Abs. …
§ 47 Übergangsbestimmungen
…1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten 1. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr…
§ 38 Verwendung an bestimmten Orten
…Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch…
§ 11 PyroTG-DV · PyroTG-DV · Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
§ 11 Sicherheitsabstände bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie beim Böllerschießen
…Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Fehlt eine derartige Information, sind Verwendungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung nach § 32 Abs. 3 PyroTG 2010 oder nach Maßgabe des § 47 PyroTG 2010 zulässig; diesfalls sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit…
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