§ 30 Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze — PyroTG 2010
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.
§ 30 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 30 Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
…2. Abschnitt Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis § 30. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach…
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