§ 30 Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
§ 30 Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze — PyroTG 2010
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.