Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
1. Kategorie F1: 12 Jahre;
2. Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
3. Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.
Rückverweise
PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 30 Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
…und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden…
§ 18 Lehrgänge und Lehrgangsträger
…Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die 1. das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und 2. eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7…
§ 24 Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
… 21d, 2b. das CE-Kennzeichen nach § 22, 2c. die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer des Artikels, 3. die betreffende Altersgrenze nach § 15, 4. die jeweilige Kategorie, 5. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation, 6. die Nettoexplosivstoffmasse und 7. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr. (3…
§ 19 Pyrotechnik-Ausweis
…1) Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller 1. das nach § 15 erforderliche Lebensjahr vollendet hat, 2. im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 oder 3…