§ 15 Altersbeschränkungen — PyroTG 2010
Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:
1. Kategorie F1: 12 Jahre;
2. Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
3. Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.
§ 15 PyroTG 2010 · PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 15 Altersbeschränkungen
…5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 15. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben: 1. Kategorie F1: 12 Jahre…
§ 18 Lehrgänge und Lehrgangsträger
…Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die 1. das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und 2. eine innerhalb der letzten sechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7…
§ 47 Übergangsbestimmungen
…1) Bis zum 4. Juli 2010 gelten 1. pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr…
§ 19 Pyrotechnik-Ausweis
…1) Die Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller 1. das nach § 15 erforderliche Lebensjahr vollendet hat, 2. im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 oder 3…
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