PVG
Gliederung
Abschnitt VI Übergangsbestimmungen
§ 42i Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 31. März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an den Bundesdienststellen der Landespolizeidirektionen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
§ 42i PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 42i Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
…§ 42i. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 31. März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an…
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