§ 42a Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 64/2016
In Kraft seit 01. April 2019
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PVG
Gliederung
Abschnitt VI Übergangsbestimmungen
§ 42a Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 64/2016
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.
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