§ 42a Weiterführung der Geschäfte
In Kraft seit 01. April 2019
Up-to-date
§ 42a Weiterführung der Geschäfte — PVG
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.
§ 42a PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 42a Weiterführung der Geschäfte
…Abschnitt VI Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 64/2016 § 42a. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen…
Rückverweise