§ 41g Eingaben an die Aufsichtsbehörde
In Kraft seit 02. August 2014
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PVG
Gliederung
ABSCHNITT IV Aufsicht über die Personalvertretung
§ 41g Eingaben an die Aufsichtsbehörde
Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.
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