§ 41f Berichte
In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date
§ 41f Berichte — PVG
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
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