§ 41a Kanzleigeschäfte
In Kraft seit 01. April 2025
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PVG
Gliederung
ABSCHNITT IV Aufsicht über die Personalvertretung
§ 41a Kanzleigeschäfte
Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.
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