PVG
Gliederung
ABSCHNITT IV Aufsicht über die Personalvertretung
§ 41a Kanzleigeschäfte
Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.
§ 41a PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
…§ 41a. Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundeskanzleramt zu führen.…
Rückverweise