§ 17 — PVG
(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuss zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.
§ 12 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 12 Bundes-Personalvertretungsgesetz
… 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist; c) den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2); d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken. (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z…
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