(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
c) den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);
d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019) (2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.
Rückverweise
PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 12
(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es, a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken; b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Die…