PVG
Gliederung
ABSCHNITT I Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte des Dienststandes,
2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
3. Lehrlinge des Bundes,
4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
§ 1 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…§ 1. (1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf…
§ 37a
…1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß §…
§ 20 Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
…§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der…
§ 42
…des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ( § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 , BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes –…
§ 22 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 22 Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur
…§ 22. (1) Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei…
Rückverweise