(1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine – im folgenden Rechtsträger genannt – zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;
2. der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen;
3. der Rechtsträger muß von einer mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;
4. der Rechtsträger muß nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen;
5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.
(2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf als Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden.
(3) Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) durch den Rechtsträgers an politische Parteien, an parlamentarische Klubs und Landtagsklubs ist keine Spende gemäß § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012.
§ 1 PubFG · PubFG · Publizistikförderungsgesetz 1984
§ 1
…1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine – im folgenden Rechtsträger genannt – zu fördern, sofern diese…
§ 2
…1) Die Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus…
§ 3
…1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die…
§ 5a
…1) Nach diesem Bundesgesetz geförderte Rechtsträger dürfen keine Spenden annehmen. (2) Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder…
§ 20 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 20 Stiftungsrat
…Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind; 8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984); 9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes…
§ 26 Qualifikation
…Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind; 6. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984); 7. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1…
§ 28 Publikumsrat
…Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind; 7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984); 8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1…
§ 2 PartG · PartG · Parteiengesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
…sind: a. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 , BGBl. Nr. 156; b. Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 , BGBl. Nr. 369; c. Landtagsklubs; d. je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei; e. Fraktionen zum Europäischen Parlament; f. Internationale und europäische…
§ 6 Spenden
…das ist insbesondere die Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Klubs oder seiner Mitglieder, keine Spende darstellt, 2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984 , BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien, 3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs…
§ 11 Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat
…Präsident des Rechnungshofes, 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des § 1 des Publizistikförderungsgesetzes 1984 , BGBl. Nr. 369, stehen, 3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8…
§ 4 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 4 Unvereinbarkeit
…Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes; 2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien ( § 1 PubFG ) stehen; 3. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des…
§ 33h Fachbeirat
…eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes; 3. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien ( § 1 PubFG ); 4. Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR GmbH. (7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet 1. durch Zeitablauf, 2. durch…
§ 24a BPräsWG · BPräsWG · Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
§ 24a
…Spenden annehmen von: 1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 , BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs, 2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984 , BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien, 3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, 4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs…
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