§ 11
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Das Bachelorstudium dient im Sinne des § 9 einer breiten psychotherapeutischen Basisausbildung.
(2) Im Rahmen des Bachelorstudiums sind insbesondere grundlegende
1. fachlich-methodische Kenntnisse,
2. berufsethische Kenntnisse,
3. wissenschaftliche Grundkompetenzen sowie
4. sozialkommunikative und selbstreflexive Grundkompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
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