§ 29 Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen
In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date
Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
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