§ 28 Innere Ordnung von Stiftungsorganen
In Kraft seit 31. Dezember 2010
Up-to-date
Ein Stiftungsorgan, das aus mindestens drei Mitgliedern besteht,
1. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter;
2.faßt, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, unbeschadet des § 14 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt;
3. kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.
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