Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich elektronisch mitzuteilen.
Art. 11 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 11 Artikel XI
…Inkrafttreten, Vollziehungsklausel (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1993 in Kraft, Art. V Z 10 jedoch bereits mit 1. Juli. (1a) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15…
Art. 1 § 5 Begünstigter
…§ 5. Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter…
Art. 1 § 42
…Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro je…
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