Art. 1 § 42
Art. 1 § 42 — PSG
Art. 1 § 42 — PSG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. April 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124541
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer die Mitteilungspflicht nach § 5 oder nach Art. XI Abs. 1b nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro je verschwiegenem oder nicht vollständig mitgeteiltem Begünstigten zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.