Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.
Art. 1 § 34 PSG · PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 34 Widerruf der Privatstiftung
…§ 34. Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person…
Art. 1 § 9 Stiftungserklärung
…§ 9. (1) Die Stiftungserklärung hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Widmung des Vermögens; 2. den Stiftungszweck; 3. die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die…
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